Skip to content

Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

Auftragnehmerin oder Auftraggeberin (wird eingefügt)

und

IDIO Daten Import Export GmbH, Gottschedstr. 4, 13357 Berlin

nachstehend jeweils auch "Partei" und gemeinsam "Parteien"

Präambel

Mit Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beabsichtigen die Parteien, die vertrauliche Behandlung der Daten, Unterlagen, Dokumente und anderer Informationen, die im Hinblick auf das Vorhaben ausgetauscht werden, sicherzustellen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1 Verpflichtung zur Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich hiermit,

(a) die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten (wie in Abs. 2 definiert) offenzulegen;

(b) angemessene und aktuelle elektronische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen vorzuhalten und einzusetzen; und

(c) die Vertraulichen Informationen nur zum Zweck der Bewertung des Vorhabens sowie zur Verhandlungsführung im Rahmen des Vorhabens zu verwenden; insbesondere werden die Parteien die vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich einen geschäftlichen Vorteil im Wettbewerb gegenüber der anderen Partei, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen.

(2) "Dritte" im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Personen und Unternehmen, die nicht Partei dieser Vereinbarung sind.

(3) Die Parteien werden die zur Informationserlangung Berechtigten, welche Vertrauliche Informationen erlangen, über den vertraulichen Charakter belehren und sie zur Aufrechterhaltung der Geheimhaltung und zur Einhaltung dieser Vereinbarung bei Nutzung der Vertraulichen Informationen verpflichten. Darüber hinaus werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass bei der Weitergabe Vertraulicher Informationen an zur Informationserlangung Berechtigte ausschließlich sichere Informationsübermittlungs- und Kommunikationswege verwendet werden.

(4) Jede Partei wird der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass Vertrauliche Informationen in irgendeiner Weise an Unbefugte gelangt sind oder die Umstände vorliegen, wonach Gefahr besteht, dass dies geschieht.

§ 2 Ausnahme

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit die betreffende Vertrauliche Information im Zeitpunkt ihrer Zurverfügungstellung aus einem anderen Grund als der Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt ist.

§ 3 Rückgabe und Vernichtung Vertraulicher Informationen

(1) Auf schriftliche Aufforderung einer Partei wird die andere Partei unverzüglich sämtliche physische und/oder elektronische Reproduktionen und Kopien von Vertraulichen Informationen, einschließlich der vom Interessenten gefertigten Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten oder Rückschlüsse auf diese zulassen (gleich auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind) nach Wahl der Partei dieser zurückgeben oder vernichten und unverzüglich schriftlich die vollständige Rückgabe oder Vernichtung bestätigen.

(2) Besteht oder umfasst das Vorhaben eine rechtsverbindliche Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis, gilt dieser § 3 entsprechend ab dem Ende dieses Vertrags.

(3) Anwendbare gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem nur entgegen, wenn sie zwingend sind. Ein Zurückbehaltungsrecht (gleich aus welchem Rechtsgrund) ist ausgeschlossen.

§ 4 Rechtsbehelfe; Vertragsstrafe

(1) Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung dieser Vereinbarung durch eine Partei ist die andere Partei zu vorläufigem Rechtsschutz und der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung gegen eine solche Verletzung zusätzlich zu sämtlichen anderen Rechten oder Rechtsbehelfen, welche ihr rechtlich zustehen, berechtigt.

(2) Für jeden Fall einer zurechenbaren Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die Gesellschaft von dem Interessenten die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen, die die geschädigte Partei nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüberhinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.

§ 5 Vertrag zugunsten Dritter; Laufzeit; Übertragbarkeit

(1) Diese Vereinbarung ist ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Verpflichtungen nach § 1 enden, wenn die letzte empfangene Vertrauliche Information ohne Verletzung dieser Vereinbarung oder sonstigen Rechtsbruchs nicht mehr vertraulich ist. Dies gilt auch, wenn dieser Empfang vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfand.

(3) Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Berlin.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses § 6 Abs. 3 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt.

Ort/Datum Auftraggeber Ort/Datum Auftragnehmer

Unterschrift/Stempel Auftraggeber Unterschrift/Stempel Auftragnehmer

Version 1.0 | 17.09.2024 | legal@investigativedata.org